Wichtige Informationen für Arbeitnehmer und Selbständige.
Bereits vor zwanzig Jahren war die Überlegung: Wie sichern wir uns für das Alter ab, damit wir nicht in die Altersarmut abrutschen? Zu diesem Zeitpunkt war längst klar, dass die gesetzliche Rente den erarbeiteten Lebensstandard nicht halten wird. Was tun? Weitere Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse oder/und in die private Altersvorsorge? Wie viel Geld bleibt als Angestellter/Arbeiter am Monatsende übrig, bzw. kann man als Selbständiger erwirtschaften, um vorzusorgen?
Es kommt darauf an, wie lange wir und der Arbeitgeber bereits als Angestellter/Arbeiter und somit Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenkasse lückenlos eingezahlt haben.
Als kleiner Angestellter/Arbeiter haben Sie keine andere Wahl, als weiter in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen zu müssen (wird ja automatisch am Monatsende vom Gehalt/Lohn einbehalten). Versuchen Sie trotzdem, Geld für eine private Vorsorge langfristig übrig zu haben.
Ist man selbständig, kann man wählen:
- Allein in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen / weiterzahlen?
- In die gesetzliche den Mindestbeitrag zahlen und eine zusätzliche private abschließen?
- Die gesetzliche Rentenkasse ruhen lassen und nur eine private Altersvorsorge abschließen?
Für alle gilt: Ohne zeitintensive Beschäftigung geht es bei diesem Thema nicht. Nehmen Sie sich die Zeit sich umfassend zu informieren, um dann entsprechend Ihrer Möglichkeiten vorzusorgen, damit Ihre Lebensqualität in der Ruhestandszeit nicht zum Albtraum wird. Intensive, fachliche, unparteiische Beratung und eigene Recherchen sind zwingend notwendig, um die aufgestellten Fallen zu umgehen. Und keine voreiligen Abschlüsse tätigen, schon mal gar nicht vorschnell im Internet, weil es günstiger erscheint.
Wem können wir heutzutage noch trauen? Wer geht mit dem Geld der Einzahler langjährig, untadelig und gewinnbringend um? Was kann und will man viele Jahre einzahlen/sparen? Ist die zusätzliche Altersvorsorge zum Lotteriespiel geworden?
Vereinbaren Sie nach Ihren Recherchen einen Termin mit mehreren Versicherungsunternehmen. Ebenso sollten Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung (früher BfA) über Möglichkeiten, bisheriger Anspruch, Rechte, Pflichten etc. informieren. Bereits in kurzen Abständen ändern sich die Voraussetzungen! Unzählige Gesetzesänderungen bekommen wir als Beitragszahler gar nicht mit. Erst in Beratungsgesprächen werden wir mit unerfreulichen Veränderungen konfrontiert.
Ein Fall von vielen: 2013 wurde in einem Rentenberatungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung noch gesagt, dass freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenkasse nicht auf die fünfundvierzig Jahre angerechnet werden. Seit Mai 2014 stimmt das so nicht mehr. Es kommt auf den jeweiligen Fall an. Informieren Sie sich eingehend. Die freiwilligen Beitragszahlungen (18 Jahre) wurden schließlich doch noch zeitlich berücksichtigt, wobei an anderer Stelle aber wieder enorme Einbußen erfolgten. Denn bei der Rentenauszahlung machen sie sich nur zu einem winzigen Bruchteil bemerkbar. Geldmäßig ist es bedeutend weniger, als wenn die gleichen Beträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingezahlt worden wären. Es ist eine Unverschämtheit, wie Beitragszahler schamlos von unseren Politikern ausgenommen werden.
Weiterhin, und das sagt uns vorher auch kein Mensch, muss beachtet werden, dass die Älteren in der gesetzlichen Rentenversicherung mehrere Zusatzleistungen bezahlt haben, die bei jüngeren Beitragszahlern nicht mehr im Beitrag enthalten sind. Wenn Sie dann als Selbständiger nicht monatlich den Mindestbeitrag bezahlen, werden diese Zusatzleistungen nach zwei Jahren gelöscht. Allein der Altersrentenanspruch bleibt bestehen.
Sie wollen sich selbständig machen? Unerlässlich ist dabei, Ihren Rentenverlauf dahingehend zu überprüfen, ob die Pflichtversicherungszeiten lückenlos sind. Denn nur in diesem Fall wird Ihnen der Mindestbeitrag bei der gesetzlichen RV gewährt. Natürlich ist auch hierzu ein Gesetz vor Jahren erlassen worden, welches man jedoch erst zu dem Zeitpunkt erfährt, wenn das Rentenberatungsgespräch stattfindet.
Fall: Man wollte sich selbständig machen, und die Zahlung des Mindestbeitrages wurde verweigert, da zwei Monate im Pflichtversicherungsverlauf fehlten, und laut Gesetz eine Nachzahlung nicht möglich war. Nachdem diese Zeit nachgewiesen werden konnte, zwei Widersprüche nach Berlin geschickt wurden, und beim dritten Widerspruch mit Rechtsanwalt, Öffentlichkeit, und wegen Unterlassung der Informationspflicht dem Beitragszahler gegenüber gedroht wurde, ging die Zahlung des Mindestbeitrages plötzlich in Ordnung. Man muss sich gegen Bürokratenwillkür und unsinnige Gesetze wehren! Auch wenn dieses Brimborium Monate dauert und eine gewisse Sturheit verlangt.